Skip to main content
Drei Kinder und ihr Vater haben Spaß im Swimmingpool

Befüllen und Entleeren von Swimmingpools

Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken (Swimmingpools) und  größeren Planschbecken auf privaten Grundstücken:


1) Befüllung
Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt i. d. R. mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz (Hinweis: eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden!) Wir weisen darauf hin, dass die Schwimmbad-Befüllung mittels Brunnenwasser aus hygienischen Gründen höchst bedenklich ist. Aus diesem Grund wird von der Verwendung von Brunnenwasser für diesen Zweck dringend abgeraten!
Die Abwassergebühr wird nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Kanal-/ Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers bzw. des zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde (siehe unten).

2) Entleerung

Bei Wasser aus Schwimmbädern handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser! Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Kanal geleitet werden!

Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen des § 46 Landeswassergesetzes (LWG NRW) der beseitigungspflichtigen kommunalen oder verbandlichen Einrichtung im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.
Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z. B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden.

3) Gebühren
a) Trinkwassergebühren
Für die Entnahme von Frischwasser aus dem Trinkwassernetz werden von der Stadtwerke Waldbröl GmbH die im jeweiligen Jahr gültigen Gebühren für Trinkwasser erhoben. Diese werden in der Regel automatisch über den in Ihrem Haus vorhandenen Hauptzähler erfasst. Sofern Sie das Trinkwasser von einem örtlichen Wasserbeschaffungsverein beziehen, gelten jedoch jeweils deren spezifische Preise.
b) Abwassergebühren
Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser zwingend einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden muss, müssen für diese eingeleiteten Abwassermengen auch die entsprechenden Schmutzwassergebühren an das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl entrichtet werden. Die für die Abwassergebühr relevanten Mengen werden über den vorhandenen Wasserzähler erfasst und automatisch im Rahmen der Jahresgebührenbescheide mit abgerechnet.
Cookie Consent mit Real Cookie Banner