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FAQ zur Tarifumstellung Stadtwerke Waldbröl

Stand 02.12.2019

Allgemein

Warum wurde das Trinkwasser-Tarifsystem geändert?

Die Umstellung auf ein neues Tarifsystem ist erforderlich geworden, weil mit dem bisherigen die anstehenden Investitionen zu Ungerechtigkeiten bei der Kostenverteilung geführt hätten. Das bisherige Tarifsystem hatte einen vergleichsweise hohen Arbeitspreis. Ein hoher Arbeitspreis benachteiligt naturgemäß solche Haushalte, die nicht über Einsparmöglichkeiten verfügen (insbes. Mieter und Mieterinnen) oder einen hohen Verbrauch nicht vermeiden können (insbes. Familien mit Kindern).Das bisherige Preissystem hätte es in Folge einer zurückgehenden Nachfrage erforderlich gemacht, die Preise zu erhöhen. Das neue Preissystem mit einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem mengenabhängigen Arbeits- und dem von der Gebäudegröße abhängigen Systempreis sorgt so für mehr Preisstabilität (Stand 01/2020).

Wie verteilen sich die Kosten für die Trinkwasserversorgung?

Die Wasserversorgung ist wegen der Wasserwerke und Trinkwassernetze eine sehr anlagenlastige Branche. Das wirkt sich auch auf die Kostenstruktur aus. Bei den Stadtwerken Waldbröl sind daher 80 Prozent der Kosten nicht variabel von der Menge des produzierten und verteilen Trinkwassers abhängig, d. h. sie sind fix. Lediglich 20 Prozent können bei einer geringeren Absatzmenge ebenfalls reduziert werden.

Wieso wurde die Entgeltstruktur nicht in der Vergangenheit an die Kostenstruktur angepasst?

Ein solcher Schritt wäre sicherlich wünschenswert gewesen, mit dem alten Preismodell aber nicht mehr machbar, weil der Unterschied zwischen dem Mengen- und Grundpreis zu hoch war. Bei der Preiserhöhung zum 01.01.2018 war der Grundpreis bereits angehoben worden. Wegen der aber immer noch vergleichsweise geringen Zählergrundpreise hätte es bei einer Anhebung auf 50 % nicht vertretbare Belastungen für einige Kunden gegeben. Das neue Preismodell bietet die Anpassung an die Kostenstruktur ohne derart starke Verwerfungen. Dadurch sorgt es für mehr Ausgewogenheit zwischen den Kunden.

Warum ist der Anteil der Systempreise nur auf rund 50 % und nicht auf das Niveau der Fixkosten, also 80 Prozent, angehoben worden?

Eine Anhebung des Systempreises auf 80 % hätte starke Mehrbelastungen für einige Kundengruppen zur Folge gehabt. Das soll auf jeden Fall vermieden werden. Der Anteil in Höhe von 50 % schafft auch eine ausgeglichene Struktur.

Hat die Umstellung auf das neue Tarifsystem Konsequenzen auf die Wasserlieferung?

Nein, die Umstellung betrifft nur das Tarifsystem. Natürlich betrifft die Änderung des Tarifsystems nicht die Qualität und die Sicherheit der Versorgungsleistung.

Wirkt sich die Tarifumstellung auf den bisherigen Wasserzähler aus?

Die Tarifumstellung bewirkt keine Änderung der Größe des Zählers. Mit dem Wasserzähler erfolgt weiterhin die Messung des Wasserverbrauchs.

Zahle ich wegen des neuen Tarifsystems künftig mehr?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Ergebnis wurde das neue Tarifsystem so ausgewogen gestaltet, dass sich die Entlastungen und die Belastungen in Folge der Umstellung für Haushalte mit Durchschnittsverbräuchen in einer Bandbreite von rund +/-1,00 € monatlich bewegen.

Erzielen die Stadtwerke Waldbröl mit dem neuen Tarifsystem höhere Gewinne?

Nein, das ist nicht der Fall. Das Tarifsystem ist umsatzneutral, d. h. die Gesamtumsätze der Sparte Trinkwasserversorgung der Stadtwerke Waldbröl verändern sich in Folge der Umstellung nicht.

Dürfen die Stadtwerke Waldbröl das Tarifsystem für Trinkwasser ändern?

Ja, denn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (siehe Paragraph 4 Absatz 2 AVBWasserV) begründet das gesetzliche Recht des Wasserversorgungsunternehmens, seine Bedingungen und Preise zu ändern. Dies gilt damit auch für eine Änderung des Tarifsystems. Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen festgelegt, dass der Wasserversorger die Struktur des Tarifsystems und die Bemessungsgrundlagen festsetzen darf.

Wo erhält man Auskunft bei Fragen (zum Tarifsystem)?

Mit einer Mail an können die Fragen schriftlich an den Kundenservice gestellt werden. Der Kundenservice beantwortet auch unter der Telefonnummer 02291/9268-0 alle Fragen zum neuen Tarifsystem.

Ändern sich durch das neue Tarifsystem die Wasserpreise?

Ja, das tun sie. Das bisherige feste Entgelt im Tarifsystem der Stadtwerke Waldbröl – der Grundpreis – wird zum „Systempreis“. Der Arbeitspreis bleibt. Beide Preise ändern sich der Höhe nach.

Während der Systempreis höher ausfällt als der Grundpreis wird im Gegenzug der Arbeitspreis gesenkt, um die Umstellung umsatzneutral durchführen zu können.

Beispiel für ein Einfamilienhaus:

  • Bisheriger Grundpreis für Einfamilienhaus = 132 € netto / p. a.
  • Zukünftiger Systempreis Einfamilienhaus = 166,69 € netto / p. a.
  • Bisheriger Arbeitspreis = 1,90 € netto / Kubikmeter
  • Zukünftiger Arbeitspreis = 1,67 € netto / Kubikmeter (jeweils zzgl. 7 % Umsatzsteuer)
  • (Stand 01/2024)

Was bedeutet der Begriff „Systempreis“?

Der „Systempreis“ dient der Weiterberechnung der anteiligen Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb des Wasserversorgungssystems („Systemkosten“). Der Begriff soll verdeutlichen, worum es bei der Berechnung geht. Der Systempreis ersetzt den Grundpreis des bisherigen Tarifsystems.

Werden Familien mit Kindern durch das neue Tarifsystem benachteiligt?

Nein, ganz im Gegenteil, denn bei vielen Familien mit Kindern und ihrem höheren Wasserverbrauch wird die Wasserrechnung zukünftig geringer ausfallen. Dies ist dem abgesenkten Arbeitspreis zu verdanken, weil ein hoher Wasserverbrauch sich dann nicht mehr in höheren Wasserkosten niederschlägt.

Gilt das neue Tarifsystem für alle Kunden?

Ja, das neue Tarifsystem gilt für alle Kunden im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Waldbröl.

Es gilt somit für Wohngebäude, also für Privathaushalte und Betriebe sowie andere Kundengruppen wie zum Beispiel Landwirtschaftsbetriebe, Ladengeschäfte, Arztpraxen, soziale Einrichtungen, kommunale Einrichtungen und ähnliches.

Werden die Wohngebäude anders als Unternehmen behandelt?

Ja, während die Wohngebäude einen Systempreis in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten entrichten, sind bei gewerblichen und anderen Nicht-Haushaltskunden die Verbrauchsklassen maßgeblich.

Wohngebäude

Müssen Vermieter jetzt ihre Betriebskostenabrechnungen ändern?

Für den Vermieter muss sich wegen des neuen Tarifsystems nichts ändern. Die Berechnungsgrundlage muss nicht geändert werden. Da die Betriebskostenabrechnung schon bisher Grundpreis- und Arbeitspreisbestandteile beinhaltet, ergibt sich durch das neue Tarifsystem keine Änderung.

Warum wurde der Systempreis auf 50 % angesetzt?

Der Systempreis wurde auf 50 Prozent der Gesamterlöse angehoben, um damit einen Kompromiss zwischen Ressourcenschutz und Versorgungssicherheit zu ermöglichen. Wegen der Kostenstruktur mit 80 Prozent fixen und 20 Prozent variablen Kosten hätte das Verhältnis zwischen Systempreis und Arbeitspreis ähnlich sein müssen, dies hätte aber zu einem Ungleichgewicht geführt. Daher sind 50 Prozent durchaus gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil aus dem Jahr 2015 bestätigt.
FAQ zur Tarifumstellung Stadtwerke Waldbröl (Stand 02.12.2019)
Wohngebäude

Warum gibt es bei dem Systempreis für Wohngebäude die Abstufungen in Abhängigkeit von der Gebäudegröße?

Die Kosten werden durch die gewählten Abstufungen des Systempreises für die unterschiedlichen Wohngebäudegrößen so verteilt, dass die Be- und Entlastungen bei der Tarifumstellung möglichst gering gehalten werden können. Bei der Entwicklung des Tarifsystems wurde darauf geachtet, dass sich für die Durchschnittsverbraucher der Stadtwerke Waldbröl eine nur möglichst geringe Änderung ergibt.

Da sich aber mit zunehmender Wohngebäudegröße gewisse Kostenvorteile ergeben, schlagen sich diese in einem degressiv verlaufenden Systempreis nieder. D. h. je größer das Gebäude, desto geringer wird der Zuschlag für jede nächst hinzukommende Wohneinheit. Die durchschnittlichen Systempreise je Wohneinheit sinken somit, je größer die Wohngebäude werden. Während eine Wohneinheit im Zweifamilienhaus 18,89 Euro mehr als das Einfamilienhaus zahlt, sind es bei Vergleich zwischen dem 14- und dem 15-Familien-Haus nur noch 0,51 Euro je Wonheinheit.

Wie setzt sich der Wasserpreis für Wohngebäude zusammen?

Der Tarif für Wohngebäude setzt sich zusammen aus

1. dem Arbeitspreis für die abgenommen Wassermenge,
2. dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Versorgungsleistung und
3. dem Servicepreis für den Wasserzähler (siehe Preisblatt).

Wie wird die Anzahl der Wohneinheiten ermittelt?

Alle Kunden wurden angeschrieben und erhielten die Möglichkeit, den Stadtwerken Waldbröl mittels Selbstauskunft die Anzahl der Wohneinheiten mitzuteilen.

Wie werden die jährlichen Wasserkosten für ein Wohngebäude ermittelt?

Die Wasserkosten für ein versorgtes Wohngebäude ergeben sich, indem

1. der Arbeitspreis mit der abgenommenen Gesamtwassermenge für das Gebäude multipliziert wird und
2. der Systempreis in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten bestimmt wird und
3. der Servicepreis für den oder die zusätzlichen Haus- oder Haushaltswasserzähler zusammengerechnet wird.

Wann gilt der Systempreis für Wohngebäude?

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handelt. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Haus eine oder mehrere Wohneinheiten enthalten sind und das Haus ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke genutzt wird.

In diesem Fall gilt der Systempreis für Wohngebäude.

Wozu wird die genaue Anzahl der Wohneinheiten benötigt?

Ausschlaggebend für den Systempreis ist die Inanspruchnahme des Versorgungssystems. Die Wohngebäudegröße, also die Anzahl der Wohneinheiten, ist als Bemessungsgrundlage für den Systempreis an die Stelle des Wasserzählers getreten.

Ist ein auf Wohneinheiten basierender Wassertarif überhaupt zulässig?

Zahlreiche Versorger nutzen den auf Wohneinheiten basierenden Wassertarif bereits seit Jahrzehnten. Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Zulässigkeit der Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage für die Wasserpreise ausdrücklich bestätigt. Der BGH hat am 23. Juni 2015 drei Grundsatzurteile (Az.: VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14 und VIII ZR 338/14) veröffentlicht. In seinen Entscheidungen stellt der BGH fest, dass der Grundpreis für Wohngrundstücke ohne weitere Unterscheidung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen werden kann. Die Bedeutung der Personenzahl oder der Wohnungsgröße hat er verneint.

In der Rechtsprechung ist der Wohneinheiten-Maßstab ausdrücklich anerkannt. Insbesondere das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 13.11.2008 den Wohneinheiten-Maßstab gegenüber den Zähler-Maßstab sogar als den „feineren“, weil zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führenden Maßstab bezeichnet. Danach verstößt die Bemessung von Tarifen für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohneinheiten nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wonach kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf.

Die Anzahl der Wohneinheiten trägt als Wahrscheinlichkeitsmaßstab dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. Denn erfahrungsgemäß ist die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, größer, je mehr selbständige Haushalte sich in einem Wohngebäude befinden.

Was versteht man unter einer „Wohneinheit“?

Als „Wohneinheit“ gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume (für Wohnzwecke). Sie liegen in der Regel zusammen, sind nach außen abgeschlossen und dienen der Haushaltsführung. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang. Dieser ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.

Wieso wird nicht nach der „Anzahl der Personen“ statt nach „Wohneinheiten“ abgerechnet?

Die Abrechnung nach Personen ist nicht durchführbar. Die Kunden müssten die Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und auch die Änderungen laufend mitteilen. Das wäre aus Verwaltungsgründen unmöglich und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig.

Die Rechtsprechung erlaubt, auf eine über die Erfassung der Anzahl der Wohneinheiten hinausgehende Differenzierung z.B. nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume zu verzeichten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt. (vgl. BGH-Urteil, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03)

Ob eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und sozio-kulturellen Bestimmungsfaktoren ab. Diese kann der Wasserversorger natürlich nicht berücksichtigen.

Wie wird bei Neuanschlüssen die „Anzahl Wohneinheiten“ ermittelt?

Bei Neuanschlüssen, insbesondere Neubauten, die für Wohnzwecke genutzt werden, macht der Antragsteller im Antrag auf Wasserversorgung in dem dafür vorgesehenen Feld „Anzahl Wohnungen“ eine entsprechende Angabe.

Wird der Systempreis auch für leerstehende Wohnungen fällig?

Ja, der Systempreis ist auch für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten, denn solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude.

Wichtig: Aus hygienischen Gründen ist zu beachten, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen. Wenn Leitungsabschnitte bzw. Hausanschlussleitungen länger als ein Jahr nicht genutzt werden, müssen diese kostenpflichtig vom Netz getrennt werden.

Wann wird kein Systempreis für ein teilweise leer stehendes Gebäude fällig?

Ein Leerstand oder teilweiser Leerstand (z. B. einiger Wohnungen) führt grundsätzlich nicht zur Reduzierung des Systempreises. Auch für leer stehende Objekte wird das Versorgungssystem vorgehalten.

Wenn kein Wasser genutzt wird, kann allerdings bei Leerstand ein hygienisches Problem in der Trinkwasserinstallation entstehen. In Folge dessen sollte bei beabsichtigter Inbetriebnahme der Hausinstallation durch den Hauseigentümer nach längerem Leerstand in jedem Fall intensiv gespült, besser noch ein Sanitärfachbetrieb hinzugezogen werden.

Führt ein Zählerausbau zum Wegfall des Systempreises für ein Wohngebäude?

Nein, denn auch beim Zählerausbau bleibt der Wasserlieferungsvertrag bestehen und der Anschluss des Objektes mit dem öffentlichen Leitungsnetzes verbunden. Die Leistungsvorhaltung bleibt erhalten. Solange die Verbindung nicht getrennt ist, besteht somit die Verpflichtung zur Entrichtung des Systempreises.

Nur wenn eine Trennung des Anschlussobjektes (Gebäude, sonstige Einrichtung oder unbebautes Grundstück) von der Hauptversorgungsleitung erfolgt ist, fällt kein Systempreis mehr an.

Wie verändern sich die Kosten, wenn man mehr oder weniger verbraucht?

Ein Einfamilienhaus mit Durchschnittsverbrauch von 80 Kubikmetern jährlich zahlt heute 283,81 € jährlich (zzgl. USt). Zukünftig werden 288,94 € fällig, das sind 0,43 € monatlich mehr.

Wird das Haus nur von einer einzelnen Person bewohnt, die beispielsweise 45 Kubikmeter verbraucht, dann betragen die Mehrkosten + 1,50 € monatlich.

Andererseits spart eine dreiköpfige Familie in einem Einfamilienhaus mit einem Verbrauch von 135 Kubikmetern monatlich – 1,27 €.

Welche Wasserkosten fallen in einem 6-Familien-Haus an?

1) Zunächst ist der Systempreis anhand der Größe des Wohngebäudes zu bestimmen. Für ein 6-Familien-Haus gilt ein Systempreis in Höhe von 290,58 € im Jahr.

2) Schliesslich wird der Arbeitspreis i. H. v. 1,53 Euro mit den durchschnittlich 421 Kubikmetern multipliziert, die ein 6-F-H in Waldbröl abnimmt, daraus ergeben sich 644,13 Euro für die Wasserabnahme (zzgl. Umsatzsteuer). Insgesamt sind damit 934,10 Euro zu zahlen.Im alten Tarifsystem waren es insgesamt 931,90 Euro jährlich zzgl. Umsatzsteuer (Stand 01/2020).

Wie wirkt sich die Tarifumstellung auf Haushalte in Mehrfamilienhäusern aus?

Für die Haushalte in Mehrfamilienhäusern kann die Frage nicht auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Die individuellen Wasserkosten für Haushalte in Mehrfamilienhäusern hängen von den Neben-/ Betriebskostenabrechnungen der Vermieter ab.

Wie kann ich als Mieter meine Wasserkosten erfahren?

Mieter sollten sich an Ihren Vermieter wenden. Da Mieter nicht in direkter Vertragsbeziehung mit den Wasserversorgern stehen und der Wasserversorger die individuellen Verbräuche der Mieter nicht kennt, kann dieser keine Auskunft geben.

Wie kann die Anzahl der Wohneinheiten geändert werden, falls diese nicht korrekt ist oder sich ändert?

Stimmt die Gebäudezuordnung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, können die Daten vom Kunden selbst korrigiert werden. Dies muss schriftlich geschehen. Hierzu muss sich der Kunde an den Kundenservice wenden und die Zusendung eines Änderungsformulars (ÄNDERUNGSFORMULAR WOHNEINHEITEN.docx) anfordern oder dieses hier downloaden.

Die mit Unterschrift versehenen Änderungen können anschließend auf dem Postweg oder per Fax an die auf dem Vordruck angegebenen Adressen gesendet werden.

Die Angaben werden anschließend überprüft.

Werden die Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten überprüft?

Zunächst einmal liegen die Daten aus der Selbstauskunft vor. Hier hatten die Kunden Gelegenheit, eigene Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten zu machen. Der Versorger muss aus Gründen der Gleichbehandlung sicher stellen, dass die Angaben stimmen und diese stichprobenartig prüfen.

Welche Folgen haben falsche Angaben bei der Anzahl der Wohneinheiten?

Falsche Angaben führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten. Die Korrektur wird mit Bekanntwerden der Falschangaben vorgenommen. Der Versorger muss sich die angemessene Prüfung vobehalten.

Vorsorglich muss darauf hingewiesen werden, dass vorsätzliche Falschangaben des Kunden eine Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 AVBWasserV auslösen können.

Wo und wann sind in den Wasserversorgungs-anträgen die Wohneinheiten anzugeben?

Bei Neuanschlüssen sind die Angaben auf dem Antrag auf Wasserversorgung zu machen.

Wenn es sich bei dem versorgten Objekt um ein Wohngebäude handelt, ist in dem Antragsvordruck zur Wasserversorgung das Feld „Wohnen“ anzukreuzen und im Feld „Anzahl Wohnungen“ die erforderliche Angabe zu machen.

Handelt es sich nicht um ein Wohngebäude, ist auf dem Antragsvordruck das Feld „Gewerbe oder sonstige Objekte“ anzukreuzen. Fehlen diese Angaben, sollte der Antrag zugesandt werden.

Wie müssen Änderungen der Nutzung (also Wechsel von Wohngebäude zu Gewerbe / Sonstige oder umgekehrt) angezeigt werden?

Was passiert, wenn bei der Selbstauskunft keine Angaben gemacht worden sind?

Wie in dem Anschreiben zur Selbstauskunft erläutert, mussten die fehlenden Angaben geschätzt werden.

Sollte dies nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, kann der Kunde schriftlich eine Korrektur der Angaben geltend machen. Dazu muss er sich an den Kundenservice wenden. Die entsprechenden Angaben werden stichprobenartig überprüft.

Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten

Was versteht man unter „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“?

Als „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gelten alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude oder Gebäudeeinheiten (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen), Grundstücksflächen (z. B. unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.).

Wann gilt der Systempreis für Gewerbe?

Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gilt für alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen). Er gilt auch für Grundstücksflächen (z. B. unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.), die an der Wasserversorgung angeschlossen sind.

Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gilt auch für Einrichtungen, die für Wohn- oder wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (z. B. Heime, Sanatorien o. ä.) und / oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (Hotels, Krankenhäuser).

Wie setzt sich der Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten zusammen?

Der Tarif für Gewerbe (Nicht-Wohngebäude) setzt sich zusammen aus dem Arbeitspreis für die abgenommene Wassermenge und dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Betriebs- und Vorhalteleistung sowieggf. dem Servicepreis für größere oder zusätzliche Zähler und ggf. andere zusätzliche Leistungen.

Wie werden die jährlichen Wasserkosten für ein Gewerbe-Objekt mit 250 Kubikmetern errechnet?

Die Wasserkosten z. B. für ein versorgtes Werkstattgebäude mit 250 Kubikmetern ergeben sich aus:1. dem Mengenpreis multipliziert mit der abgenommenen Wassermenge (250 Kubikmeter x 1,53 Euro je Kubikmeter = 382,50 Euro) sowie dem Systempreis gemäß der Allgemeinen Tarife in Abhängigkeit von der Verbrauchsmenge (bei 250 Kubikmetern = Verbrauchsklasse 2 mit einem Systempreis i. H.v. 234,91 Euro).

Insgesamt zahlt der Kunde damit 617,41 Euro im Jahr zzgl. Umsatzsteuer.

Kann zwischen dem Tarif für Wohngebäude und für Gewerbe gewählt werden?

Nein, es ist der jeweils für die Nutzung zugrunde liegende Tarif anzuwenden.

Die Gebäudenutzung wird anhand von festgelegten Beurteilungskriterien eingestuft.

Ist der Tarif für Wohngebäude günstiger als der Tarif für Gewerbe?

Nein, im Grundsatz sind die Tarife für Wohngebäude und Gewerbe und sonstige nicht für Wohnzwecke genutzte Einrichtungen identisch. Dies wird mittels so genannter Wohneinheitengleichwerte sicher gestellt.

Wie kann abgeschätzt werden, ob sich für den Kunden in Folge des neuen Tarifsystems mögliche Kostenveränderungen ergeben?

Es kann mangels konkreter Daten nur eine grobe Abschätzung erfolgen. Im Grundsatz gilt: je höher der Verbrauch, umso stärker die Entlastung in Folge der Einführung des neuen Tarifsystems. Dies ist aber nur ein einmaliger Vorteil.

Wie werden Vereine im neuen Tarifsystem behandelt? Zahlen sie mehr für ihr Wasser?

Zunächst ist zu klären, welcher Systempreis gilt. Da die Einrichtungen von Vereinen nicht (vorrangig) für Wohnzwecke genutzt werden (können / dürfen), sind diese wie gewerbliche und sonstige Objekte zu behandeln. Da aber die Wasserverbräuche der Einrichtungen in der Regel unter 150 Kubikmeter im Jahr liegen werden, wird voraussichtlich derselbe Systempreis wie für ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit fällig.

Wie werden landwirtschaftliche Betriebe mit einem zugehörigen Wohngebäude behandelt?

Bei landwirtschaftliche Betrieben wird der Wasserverbrauch in der Regel durch den Betrieb bestimmt. Wenn der Wasserverbrauch für die betriebliche Nutzung höher als für die für Wohnzwecke ist, dann findet der Tarif für „gewerbliche und sonstige Objekte“ Anwendung.

Beispiel:
Gesamtwasserverbrauch 500 Kubikmeter.

Verbrauch für den Betrieb 350 Kubikmeter und 150 Kubikmeter für das Wohngebäude.
= Betriebliche Nutzung überwiegt

Wie werden landwirtschaftliche Betriebe mit einem Wohngebäude behandelt, wenn der Verbrauch des Wohngebäudes nicht gemessen wird?

Bei landwirtschaftliche Betrieben wird der Wasserverbrauch in der Regel durch den Betrieb bestimmt. Wenn der Wasserverbrauch für die betriebliche Nutzung höher als für die für Wohnzwecke ist, dann findet der Tarif für „gewerbliche und sonstige Objekte“ Anwendung. Lässt sich dieser nicht messen, dann wird eine Näherungsregel herangezogen, in dem der Durchschnittswert für eine Wohneinheit in Höhe von 95 Kubikmetern unterstellt wird.

Beispiel:
Gesamtwasserverbrauch 500 Kubikmeter.
Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten zu je 95 Kubikmetern = 190 Kubikmeter Wohnzwecke.
Restnutzung für betriebliche Zwecke 310 Kubikmeter
= Betriebliche Nutzung überwiegt

Wie werden Kleingartenvereine behandelt?

Bei einem Kleingartenverein, der Vertragspartner der Stadtwerke Waldbröl ist, wird der Systempreis für Gewerbe und Sonstige angewendet. Wie viele Kleingärten Wasser beziehen, ist nicht von Bedeutung. Erst recht sind die Gebäude keine Wohngebäude, auch dann nicht, wenn dort gewohnt werden könnte.

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